Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Über das Vermögen der klagenden Partei ist nach Vorlage des Akts mit der von ihr erhobenen Revision und der an die beklagte Partei erstatteten Revisionsbeantwortung an den Obersten Gerichtshof mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 12. 2009, AZ 2 S 186/09d, das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Oberste Gerichtshof hat in Unkenntnis dieser Konkurseröffnung mit Beschluss vom 14. 1. 2010 die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen.
Das Erstgericht fasste am 19. 1. 2010 den Beschluss, dass das Verfahren seit 17. 12. 2009 gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2010 beantragte die beklagte Partei die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 3. 3. 2010 sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren fortgesetzt werde, und verfügte die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist unzulässig.
Wenn auch nach § 7 Abs 1 KO das anhängige Revisionsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, so ändert dies nichts daran, dass der in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofs bereits formell in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Fällen aufgrund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden (4 Ob 103/89; Fasching 2, Zivilprozessrecht Rz 734). Da hier kein solcher Fall vorliegt, war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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