OGH 1Ob719/89 (RS0013908)

OGH1Ob719/8917.1.1990

Rechtssatz

Gestaltungsrechte verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige (außergerichtliche oder gerichtliche) Willenserklärung ohne Mitwirkung eines anderen eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, Rechte zum Entstehen oder zum Erlöschen zu bringen oder zu ändern; sie können gesetzlich oder vertraglich begründet sein. Zu den Gestaltungsrechten zählt auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

Normen

ABGB §859

1 Ob 719/89OGH17.01.1990

Veröff: JBl 1990,717

1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

Auch

3 Ob 217/10yOGH23.02.2011

Auch

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch

3 Ob 144/14vOGH20.05.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/51

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Ein Aufgriffsrecht in Bezug auf einen Anteil an einer GmbH gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, einseitig durch Erklärung den Anteil aufzugreifen. Inhalt der Aufgriffsklausel ist die Verpflichtung, in diesem Fall den Anteil abtreten zu müssen. Eine „Annahmeerklärung“ des Aufgriffs ist nicht erforderlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00719_8900000_001

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