5 Ob 658/89 | OGH | 16.01.1990 |
Veröff: WoBl 1992,76 |
3 Ob 65/99a | OGH | 28.10.1999 |
Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, der Mieter müsse sich ohne weiteres das Verhalten jener Frau anrechnen lassen, welche die WC-Tür geschlossen und damit das Einfrieren der Wasserleitung verursacht hatte. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte die Unfähigkeit der betreffenden, namentlich nicht bekannten Frau hätte erkennen müssen, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht behauptet, dass es sich bei ihr um eine Mitbewohnerin oder Unterbestandnehmerin handle, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat. (T1) |
2 Ob 164/11y | OGH | 08.03.2012 |
Beisatz: Kein Widerspruch zu der Judikatur über das Einstehenmüssen des Mieters für das Verhalten seiner Hausgenossen, Gäste und Unterbestandnehmer (vgl dazu RS0026282, RS0070371). (T2) |
7 Ob 199/11g | OGH | 28.03.2012 |
4 Ob 107/19t | OGH | 05.07.2019 |
Vgl; Beisatz: Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung von Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900116_OGH0002_0050OB00658_8900000_002
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