Normen
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
UWG §1 B
4 Ob 50/89 | OGH | 19.12.1989 |
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104) |
4 Ob 24/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Ein wettbewerbswidriger Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/78 |
4 Ob 79/97i | OGH | 27.05.1997 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 124/99k | OGH | 18.05.1999 |
Auch |
4 Ob 94/00b | OGH | 15.06.2000 |
Ähnlich |
4 Ob 21/04y | OGH | 16.03.2004 |
nur T1 |
4 Ob 248/18a | OGH | 28.05.2019 |
Vgl; Beisatz: Die öffentliche Hand handelt unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. (T2) |
4 Ob 59/19h | OGH | 13.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T3)<br/>Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_003
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