OGH Ds7/89 (RS0096483)

OGHDs7/8915.12.1989

Rechtssatz

Eine Manuduktionspflicht des (beisitzenden) Richters (eines Schöffengerichtes) gegenüber anwaltlich vertretenen Beschuldigten (Angeklagten) besteht nicht. Nur wenn der Verteidiger offensichtlich versagt, muß das Gericht dem Beschuldigten helfen.

Normen

StPO §3

Ds 7/89OGH15.12.1989
15 Os 96/94OGH13.07.1994

Vgl auch

13 Os 41/14zOGH05.06.2014

Auch; Beisatz: Gegenüber einem vom Gericht beigegebenen Verteidiger (§§ 61 f StPO) besteht Manuduktionspflicht nur dann, wenn dieser offenkundig versagt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891215_OGH0002_0000DS00007_8900000_005

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