Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Seyyed M***** G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er nachts zum 9. Jänner 2014 in Wien Sandra K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf ein Sofa stieß, ihr wiederholt Faustschläge ins Gesicht versetzte, sie auf den Boden warf, sich auf sie legte und ihre Jeans und Unterhose hinunterzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Gegenüber einem vom Gericht beigegebenen Verteidiger (§§ 61 f StPO) besteht Manuduktionspflicht nur dann, wenn dieser offenkundig versagt (vgl RIS‑Justiz RS0096569, RS0096483; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 315 mwN). Weshalb in der unterbliebenen Stellung von Beweisanträgen zu bloßen Begleitumständen der Tat (Bier holen, Entnahme des Handys aus der Hosentasche) eine derartige Fehlleistung liegen soll, macht die Verfahrensrüge (Z 4) aber nicht deutlich.
Die Sanktionsrüge enthält ausschließlich ein Berufungsvorbringen, weil sie sich in bloßer Bestreitung der für die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) herangezogenen ‑ vom Beschwerdeführer als Strafzumessungstatsache akzeptierten (vgl aber RIS‑Justiz RS0090897) ‑ „völligen Schulduneinsichtigkeit“ des Angeklagten (US 7) erschöpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Dabei wird es auch den oben aufgezeigten Fehler betreffend die Bewertung (Z 11 zweiter Fall) der „völligen Schulduneinsichtigkeit“ des Angeklagten zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0119220).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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