OGH 3Ob586/89 (RS0070050)

OGH3Ob586/8913.12.1989

Rechtssatz

Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Ist der Vermieter eine juristische Person, so muß entweder ein Organ oder sonst diejenige Person Kenntnis erlangt haben, die mit der Verwaltung des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, betraut ist.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

3 Ob 586/89OGH13.12.1989

Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199 = WoBl 1992,64

5 Ob 44/93OGH13.07.1993

nur: Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt. (T1) Beisatz: Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind. (T2)

5 Ob 42/95OGH07.06.1995

nur T1

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Vgl; nur T1

5 Ob 171/98bOGH23.06.1998

nur T1

5 Ob 316/99bOGH23.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MRG keinen Raum mehr. (T3)

5 Ob 109/00sOGH27.04.2000

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst wird, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T4)

5 Ob 188/04iOGH28.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmensveräußerungsanzeige kann mit Rechtswirkung für den Vermieter an den Verwalter des Hauses gerichtet werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19891213_OGH0002_0030OB00586_8900000_001