OGH 6Ob649/89 (RS0010984)

OGH6Ob649/8930.11.1989

Rechtssatz

Der Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder dorch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §372 Ic

6 Ob 649/89OGH30.11.1989
1 Ob 516/93OGH23.02.1993

Beisatz: Die Klage nach § 372 ABGB steht nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat. (T1)

2 Ob 227/06fOGH26.04.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß § 323 ABGB reicht für die Klage nach § 372 ABGB (actio Publiciana) keinesfalls aus. (T2)

5 Ob 30/09mOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Anspruchsvoraussetzung für die publizianische Klage ist rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz einer Sache oder eines dinglichen Rechts. (T3)

3 Ob 239/13pOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0060OB00649_8900000_001