Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
§ 323
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
§ 323
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.