Normen
HVertrG 1993 §24
HVG §25
1 Ob 692/89 | OGH | 29.11.1989 |
Veröff: SZ 62/184 = EvBl 1990/96 S 468 = ecolex 1990,22 = RdW 1990,284 |
6 Ob 644/90 | OGH | 11.10.1990 |
Veröff: SZ 63/175 = EvBl 1991/76 S 348 = WBl 1991,67 (Jabornegg) |
9 ObA 8/91 | OGH | 10.04.1991 |
Beisatz: Die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändler durchaus vergleichbar. (T1) Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939 |
6 Ob 2072/96s | OGH | 30.09.1996 |
Auch |
9 Ob 2065/96h | OGH | 17.12.1997 |
1 Ob 342/97v | OGH | 30.06.1998 |
Beisatz: Hier: HVertrG 1993. (T2) |
1 Ob 251/98p | OGH | 24.11.1998 |
Auch |
10 Ob 61/99i | OGH | 30.03.1999 |
3 Ob 10/98m | OGH | 25.08.1999 |
Beisatz: Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller der eines Handelsvertreters angenähert war. (T3) |
7 Ob 328/99g | OGH | 15.09.2000 |
Auch |
1 Ob 238/02k | OGH | 26.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs-und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T4) |
3 Ob 85/02z | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). (T6) |
2 Ob 155/06t | OGH | 10.08.2006 |
Vgl auch |
1 Ob 10/09s | OGH | 05.05.2009 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Einem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch nach (jetzt) § 24 HVertrG dann zu, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T7); Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T8) |
8 Ob 89/10m | OGH | 25.05.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T9) |
4 Ob 217/13k | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19891129_OGH0002_0010OB00692_8900000_001
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