OGH 4Ob109/89 (RS0078057)

OGH4Ob109/8921.11.1989

Rechtssatz

Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".

Normen

UWG §1 C2

4 Ob 109/89OGH21.11.1989

Veröff: ImmZ 1990,271

4 Ob 118/91OGH03.12.1991

Beisatz: Voraussetzung dafür ist aber, dass das beanstandete Verhalten einer Standesauffassung widerspricht, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt wird und gefestigt ist. (T1) <br/>Veröff: WBl 1992,167

4 Ob 45/93OGH20.04.1993
4 Ob 136/94OGH06.12.1994

Auch; nur: Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (T2) Beisatz: Hier: "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993". Im gegenständlichen Fall verneint. (T3)

4 Ob 73/95OGH19.09.1995

Vgl; Beisatz: Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. (Hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T4)

4 Ob 2276/96aOGH29.10.1996

nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 9 Abs 3 RL-BA 1977 und die einheitliche Standesauffassung durch die Verwendung einer originellen einprägsamen Bezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei. (T5)

4 Ob 174/07bOGH13.11.2007

Vgl; Bem: Die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T6)

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 204/19gOGH30.03.2020

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0040OB00109_8900000_002