OGH 4Ob127/89 (RS0077809)

OGH4Ob127/897.11.1989

Rechtssatz

Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).

Normen

UWG §1 C2

4 Ob 127/89OGH07.11.1989

Veröff: ÖBl 1990,151

4 Ob 160/89OGH19.12.1989
4 Ob 5/90OGH20.02.1990

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119

4 Ob 287/98dOGH10.11.1998

Auch; nur: Dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T1)

4 Ob 216/11kOGH28.02.2012

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T2)

4 Ob 247/14yOGH11.08.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00127_8900000_001

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