OGH 4Ob287/98d

OGH4Ob287/98d10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Zeitungsverlags GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. August 1998, GZ 4 R 100/98z-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber wenden sich gegen den Umfang des Unterlassungsgebotes, soweit dieses auch das Gewähren von Zugaben umfaßt, und vertreten den Standpunkt, auch das Gewähren von Zugaben sei nur unter der Voraussetzung der Abhängigkeit vom Erwerb der Hauptware untersagt, ohne eine solche Akzessorietät - an der es jedoch hier fehle - aber nicht. Dem ist entgegenzuhalten, daß immer dann, wenn - wie hier - schon das Ankündigen einer Zugabe verboten ist, auch das (mit dem Ankündigen in einem unlösbaren Zusammenhang stehende) Gewähren der Zugabe vom Verbot mitumfaßt sein muß, besteht doch in Ansehung des verpönten Anlockeffektes zwischen dem Ankündigen einer Zugabe und deren Gewährung ein zwingender Zusammenhang. Diese Ansicht hat der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung ÖBl 1998, 300 = MR 1998, 163 = WBl 1998, 371 = ecolex 1998, 717 - "Schneefall am Heiligen Abend" vertreten und ausgeführt, daß im Fall einer angekündigten (verbotenen) Zugabe auch deren nachträgliche tatsächliche Gewährung verboten sein muß, weil andernfalls die Beseitigung des rechtswidrig gewonnenen Wettbewerbsvorteils verhindert würde; dem wettbewerbswidrig Werbenden dürfen nämlich auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben (ÖBl 1971, 155 - Glückskoffer; ÖBl 1990, 151 - "Die ganze Woche-Sparbuch"). Das muß umsomehr dann gelten, wenn - wie hier - das Gesetz nicht nur das Ankündigen, sondern ausdrücklich auch das Gewähren von Zugaben verleitet. Die angefochtene Entscheidung entspricht somit der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Ob Preise, die im Rahmen regelmäßiger und in kurzen Abständen angekündigter Gewinnspiele ausgespielt werden, von nicht unbeträchtlichem Wert und für das angesprochene Publikum attraktiv und interessant sind, sodaß durch sie ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt zum Erwerb der Zeitung erzielt wird, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen und kann nur anhand des Einzelfalles unter Abwägung aller in Frage kommenden Umstände, wie zB ihres materiellen Werts, der Interessen der jeweils angesprochenen (unterschiedlichen) Leserkreise und der Mühen, die sonst mit dem Erwerb verbunden sind, beurteilt werden (4 Ob 42/98z; 4 Ob 115/98k). Der erkennende Senat hat schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß die hier beanstandeten Gewinnspiele so attraktiv sind, daß sie als Anreiz zum Erwerb der Zeitung geeignet sind (4 Ob 160/97a). Soweit die Revisionswerber den hier ausgespielten Preisen die in anderen Verfahren über Zeitungsgewinnspiele beurteilten Preise gegenüberstellen (wobei sich entgegen der Meinung der Beklagten dabei keinesfalls ein "nahezu identisches sachliches Substrat" ergibt), zeigt sie damit noch keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zukäme. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist (SZ 56/156; ÖBl 1989, 86 mwN; ÖBl 1998, 30).

Die außerordentliche Revision war deshalb gem. § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen.

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