OGH 5Ob630/89 (RS0018147)

OGH5Ob630/8931.10.1989

Rechtssatz

Unter "Skonto" wird ein Barzahlungsrabatt, das ist ein prozentualer Preisnachlaß für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Lieferantenverbindlichkeit verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird. Für den Lieferanten bzw Werkunternehmer ergibt sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, daß die Kaufverträge bzw Lieferverträge schneller und ohne Mahnungen und Betreibungen abgewickelt werden. Ausgehend von diesem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, daß das Skonto vom Lieferanten bzw Werkunternehmer nur dann gewährt werden soll - was vom Besteller bzw Käufer redlicherweise auch nur so aufgefaßt werden kann - wenn der gesamte Kaufpreis bzw das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird, das Geschäft also tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgeblich gewesenen Frist zur Gänze abgewickelt wurde, und der Unternehmer nicht genötigt ist, zur Hereinbringung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden (gesamten) Leistung noch weitere Maßnahmen, sei es in Form von Mahnungen oder gar der Einleitung gerichtlicher Schritte zu veranlassen.

Normen

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

5 Ob 630/89OGH31.10.1989

Veröff: RdW 1990,108 = SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)

2 Ob 525/95OGH21.04.1995

Vgl

7 Ob 577/95OGH12.07.1995

nur: Ausgehend von diesem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, daß das Skonto vom Lieferanten bzw Werkunternehmer nur dann gewährt werden soll - was vom Besteller bzw Käufer redlicherweise auch nur so aufgefaßt werden kann - wenn der gesamte Kaufpreis bzw das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird. (T1)

5 Ob 59/97fOGH18.03.1997

Vgl auch

1 Ob 2127/96tOGH15.05.1997

Vgl; Beisatz: Im Werkvertrag ist das Recht des Auftraggebers vereinbart, vom Betrag jeder einzelnen Teilrechnung einen Skonto von 3 % abzuziehen, sofern die Rechnung binnen 30 Tagen beglichen wird. Eine solche Abmachung kann wohl nur so verstanden werden, daß der Auftraggeber, bezahlt er die Teilrechnung fristgerecht, des dafür gewährten Skontos nicht wieder verlustig geht, auch wenn die dafür bestimmte Zahlungsfrist bei einer späteren Teilrechnung beziehungsweise der Schlußrechnung nicht eingehalten wird. (T2)

1 Ob 58/98fOGH23.02.1999

Beis wie T2; Beisatz: Sind konkrete Vereinbarungen darüber, welches Schicksal dem Skonto bestimmt ist, wenn der Werkbesteller wegen mangelhaft erbrachter Werkleistungen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, nicht getroffen und ist auch eine in dieser Hinsicht bestimmende Verkehrssitte nicht feststellbar, so wird die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bei Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoaufteilung regelmäßig zum Ergebnis haben, daß der Werkbesteller zum Abzug des Skontos berechtigt bleibt, sofern er bei mangelhafter, jedoch der Verbesserung zugänglicher Werkleistung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber nach ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung den nun erst fällig gewordenen (Restlohn) Werklohn fristgerecht begleicht. (T3) Veröff: SZ 72/25

6 Ob 311/99zOGH09.03.2000

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0050OB00630_8900000_001

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