OGH 1Ob656/89 (RS0010091)

OGH1Ob656/8911.10.1989

Rechtssatz

Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv - abstrakt zu erfolgen: es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters an und nicht darauf, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke er den Bestandgegenstand gemietet hat. Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen beziehungsweise herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. Dies gilt auch, wenn die Aufwendung "im Pfusch" durchgeführt wurden.

Normen

ABGB §306
MRG §27 Abs1 Z1

1 Ob 656/89OGH11.10.1989

Veröff: WoBl 1990,101

4 Ob 542/90OGH11.09.1990

Vgl; nur: Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv - abstrakt zu erfolgen: es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters an und nicht darauf, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke er den Bestandgegenstand gemietet hat. (T1)<br/>Beisatz: Bestimmend ist das subjektive Äquivalent zwischen Neumieter und Altmieter für die vorgenommenen Investitionen. (T2)

5 Ob 66/94OGH25.04.1995

Vgl aber; Beisatz: Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen auf Grund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Besteht kein Marktpreis, muss im gleichen Sinn der Neupreis im Zeitpunkt der Übernahme ermittelt und davon derjenigen aliquote Teilbetrag errechnet werden, welcher der auf die Antragsteller als neue Mieter entfallenden Restlebensdauer der Ausstattung, für welche die Ablöse begehrt wurde, im Verhältnis zur Gesamtlebensdauer entspricht (so schon 6 Ob 576/89) (hier: Verbau über Spüle und Herd). (T3)

6 Ob 592/95OGH13.10.1995

Auch

5 Ob 247/98dOGH15.12.1998

Vgl auch; nur: Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv - abstrakt zu erfolgen: Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen beziehungsweise herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an. (T5)<br/>Beisatz: Bei marktgängigen Sachen bietet sich als Richtschnur der Wiederbeschaffungswert an. Ausgangspunkt der Schätzung hat demnach idR der übliche Einzelhandelspreis inkl USt zu sein. (T6)

5 Ob 314/00pOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Bewertung überlassener Investitionen hat objektiv-abstrakt nach Maßgabe des Wiederbeschaffungswertes beziehungsweise des Neuwertes abzüglich einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung zu erfolgen, sodass bei der Schätzung idR Preise inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind (vgl WoBl 1990, 101/61; MietSlg 50.379) doch liegt darin nicht das einzige Problem der richtigen Bewertung abgelöster Investitionen. Da für sie kein marktgängiger Zeitwert oder Gebrauchswert besteht, kommt dem für die Abnutzung zu wählenden Abschreibungsfaktor besondere Bedeutung zu. Er hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und ist letztlich - innerhalb einer vom Sachverständigen vorzugebenden Bandbreite - nach rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. (T7)<br/>Beisatz: Bei Vorhängen lässt sich eine höhere Abschreibung für Abnutzung als eine Zehntelabschreibung rechtfertigen. (T8)

5 Ob 81/04dOGH28.09.2004

Vgl auch

5 Ob 287/06aOGH17.04.2007

nur T1

5 Ob 99/07fOGH28.08.2007

nur T1; Beisatz: Dasselbe gilt, wenn § 27 MRG gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG anzuwenden ist. (T9)

5 Ob 78/12zOGH02.10.2012

nur T1

4 Ob 117/15gOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Der Investitionsablösevertrag ist dem gesetzlichen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 1097 ABGB bzw § 10 MRG nachgebildet. Sein Inhalt ist die Abgeltung des objektiven Werts der Investitionen. (T10); Veröff: SZ 2015/80

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0010OB00656_8900000_001

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