OGH Okt2/89 (RS0072903)

OGHOkt2/8920.9.1989

Rechtssatz

Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten. Entziehung ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere. Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt aber nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt.

Normen

StGG Art5

Okt 2/89OGH20.09.1989

Veröff: WBl 1989,370

Okt 3/89OGH20.09.1989
1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Auch; nur: Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt aber nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt. (T1) Veröff: SZ 68/145

5 Ob 193/97mOGH08.07.1997

Ähnlich; nur T1

5 Ob 192/97iOGH24.06.1997

Ähnlich; nur T1

5 Ob 209/97iOGH24.06.1997

Ähnlich; nur T1

5 Ob 190/97wOGH08.07.1997

Ähnlich; nur T1

5 Ob 50/10dOGH25.03.2010

Auch; nur ähnlich T1

5 Ob 124/10mOGH23.09.2010

Auch; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß § 21 Abs 2 MRG. (T2)

5 Ob 29/11tOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch § 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten. (T3); Bem: So auch 5 Ob 240/10w. (T4)

7 Ob 201/14fOGH26.11.2014

Teilweise abweichend; Beisatz: Dem einfachen Gesetzgeber steht im Bereich der Wohnungspolitik ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insofern zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen frei ist, sofern keine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegt. (T5)

5 Ob 42/15kOGH24.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_015