Rechtssatz
Bei der Nötigung kommt als geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und Willensbetätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht: nicht die (statt dessen durch andere Tatbestände angemessen erfassbare) Überwältigung des Opfers, die es schon an der Willensbildung oder jedenfalls an der Realisierung seiner den Intentionen des Täters zuwiderlaufenden Willensentschließung hindert, wird darnach pönalisiert, sondern der das Tatopfer erniedrigende Zwang, eine seinen eigenen Intentionen widersprechende und jenen des Täters submittierende Willensentscheidung treffen zu müssen.
15 Os 69/89 | OGH | 05.09.1989 |
Veröff: EvBl 1991/8 S 19 = SSt 60/55 |
14 Os 41/16k | OGH | 14.09.2016 |
Auch; nur: § 105 Abs 1 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität des Opfers. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_002
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