OGH 15Os74/89 (RS0096780)

OGH15Os74/8919.7.1989

Rechtssatz

Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, dass sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang ableiten lässt (SSt 55/77 = EvBl 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32; SSt 36/6 = EvBl 1962/504 = RZ 1962,222; SSt 29/10; EvBl 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozess nach österreichischem Recht, S 36; EvBl 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

Normen

StPO §47 Aa
StPO §48
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B

15 Os 74/89OGH19.07.1989
14 Os 30/09gOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T1)<br/>Beisatz: Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T2)

12 Os 16/13iOGH04.07.2013

Auch

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890719_OGH0002_0150OS00074_8900000_002

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