Rechtssatz
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.
7 Ob 2087/96d | OGH | 23.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Erlag berechtigt war, kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozeß erfolgen. (T1) |
10 Ob 95/05a | OGH | 27.09.2005 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, die Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB generell auf unklare Sach- und/oder Rechtslagen in Zweierbeziehungen zwischen einem Schuldner und seinem Gläubiger auszudehnen, weil durch eine Hinterlegung der Streit nicht geklärt wird. Dafür ist der Zivilprozess geschaffen. (T2) |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Bem: Dessen nähere Ausgestaltung bis zur Anwendbarkeit des Verwahrungs‑ und Einziehungsgesetzes (siehe dazu § 18 VerwEinzG BGB I 111/2010) ausschließlich in §§ 285 ff, 314 ff Geo geregelt war. (T3) |
6 Ob 1/12h | OGH | 12.01.2012 |
Bem wie T3; Beisatz: Hier: Erlag nach § 2 Abs 2 Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281. (T4) |
8 Ob 113/17a | OGH | 23.03.2018 |
Auch; Beisatz: Das in § 3 VerwEinzG als lex specialis geregelte Hinterlegungsverfahren ist ein besonderes außerstreitiges Verfahren, das keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vorsieht, weil die Entscheidung allein aufgrund des Antragsvorbringens des Erlegers zu ergehen hat. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0060OB00631_8900000_001