OGH 5Ob53/89 (RS0069256)

OGH5Ob53/8927.6.1989

Rechtssatz

Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung und nicht darin, daß dem Mieter der Nachbarwohnung vor allem das Recht auf Zumietung zustände. Dieses Recht steht im Dienst der primär angestrebten Standardverbesserung und wurde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann.

Normen

MRG §5 Abs2

5 Ob 53/89OGH27.06.1989

Veröff: ImmZ 1989,475 = WoBl 1990,97

5 Ob 64/90OGH28.08.1990

Auch; Veröff: WoBl 1992,31

3 Ob 75/92OGH20.10.1993

Auch; nur: Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung. (T1)

5 Ob 138/98zOGH26.05.1998

Auch; Beisatz: Dieses Ziel kann oft nur durch Baumaßnahmen erreicht werden kann, die allgemeine Teile des Hauses (etwa einen Teil des Ganges) in den neuen Wohnungsverband einbeziehen, was zu einer Erweiterung der Mietrechte des Begünstigten führt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0050OB00053_8900000_001

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