OGH 4Ob29/89 (RS0043907)

OGH4Ob29/8927.6.1989

Rechtssatz

Erkennt das Gericht einem Kläger den von ihm tatsächlich erhobenen Anspruch zur Gänze zu und weist es darüber hinaus einen Anspruch, den der Kläger nicht erhoben hat, ab, dann ist der Kläger durch den abweisenden Teil einer solchen Entscheidung nicht beschwert.

Normen

ZPO §514 B

4 Ob 29/89OGH27.06.1989
7 Ob 542/93OGH02.06.1993

nur: Weist es einen Anspruch, den der Kläger nicht erhoben hat, ab, dann ist der Kläger durch den abweisenden Teil einer solchen Entscheidung nicht beschwert. (T1)

6 Ob 537/93OGH17.06.1993

nur T1

6 Ob 538/93OGH17.06.1993

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00029_8900000_001

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