OGH 12Os38/89 (RS0094072)

OGH12Os38/898.6.1989

Rechtssatz

Unter Zueignung ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die ihm anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlustes seines Eigentums aussetzt. Eine zivilrechtlich wirksame Übertragung von Eigentum an einen Dritten ist sohin nicht tatbestandsessentiell.

Normen

StGB §133 C

12 Os 38/89OGH08.06.1989
15 Os 41/10hOGH26.05.2010

Auch; nur: Unter Zueignung ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die ihm anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlustes seines Eigentums aussetzt. (T1)

14 Os 94/17fOGH12.12.2017

Auch

11 Os 54/20fOGH13.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890608_OGH0002_0120OS00038_8900000_001

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