OGH 5Ob35/89 (RS0013867)

OGH5Ob35/896.6.1989

Rechtssatz

Fehlt eine genaue Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Grunddienstbarkeit, so ist die diesbezügliche Beschränkung zumindest grundbuchsrechtlich nicht wirksam.

Normen

ABGB §844
GBG §12

5 Ob 35/89OGH06.06.1989
6 Ob 621/95OGH23.11.1995

Auch

1 Ob 28/04fOGH14.12.2004

Auch; Beisatz: Die Vorschrift des §12 Abs2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen. (T1)

5 Ob 78/07tOGH04.06.2007

Beisatz: Geht der Wortlaut einer Eintragung umfänglich über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus, so wird das Sachenrecht trotz des bücherlichen Wortlautes nur im vereinbarten Umfang begründet. (T2)

5 Ob 1/10yOGH25.03.2010

Beis wie T2; Bem: Hier: Umfang des herrschenden Guts. (T3)

5 Ob 65/14sOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegen daher Anhaltspunkte dafür vor, dass der Realteilungs‑, Tausch‑ und Dienstbarkeitsvertrag jedenfalls im Hinblick auf die darin genannte örtliche Beschränkung dieser Servitut eine von der Zweifelsregel des § 844 Satz 4 ABGB abweichende vertragliche Vereinbarung über den Umfang derselben enthält. (T4)<br/>

5 Ob 154/14dOGH26.09.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 134/16sOGH04.05.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 38/18aOGH13.03.2018

Auch

5 Ob 113/21kOGH15.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0050OB00035_8900000_002

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