Normen
ASVG §175 Abs1
10 ObS 163/89 | OGH | 23.05.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/65 |
10 ObS 52/90 | OGH | 27.03.1990 |
Auch |
10 ObS 133/98a | OGH | 28.04.1998 |
Veröff: SZ 71/81 |
10 ObS 423/98y | OGH | 04.05.1999 |
Vgl auch; nur: Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsunfalles war. (T1); Beisatz: Nicht jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität ist als ein wesentlich allein alkoholbedingter Leistungsabfall zu werten. Bei Würdigung aller Umstände dürfen nur solche Verhaltensweisen als Anzeichen eines alkoholbedingten Leistungsabfalls gewertet werden, die typisch für die unter Alkoholeinfluss stehende Person sind. (T2) |
10 ObS 60/05d | OGH | 06.09.2005 |
10 ObS 2/11h | OGH | 21.07.2011 |
Auch; Beisatz: Ein Unfall, der auf dem Heimweg (auch) infolge beruflicher Übermüdung eintritt, ist unfallversicherungsrechtlich geschützt, weil man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er sich erst entsprechend ausruht, bevor er den Weg nach Hause antritt. (T3) |
10 ObS 56/17h | OGH | 18.05.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint, da die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_004
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