Normen
StPO §263 C
12 Os 9/89 | OGH | 18.05.1989 |
Veröff: EvBl 1989/179 S 694 |
11 Os 75/89 | OGH | 01.06.1990 |
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0120OS00009_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 263 StPO hat das Gericht nach einer Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung drei Möglichkeiten:
die sofortige gemeinsame Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte und schließlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil. Im letztgenannten Fall ist dem Ankläger auf sein Verlangen die selbständige Verfolgung wegen der neu hinzugekommenen Tat urteilsmäßig vorzubehalten, wobei schon die Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung auf die neue Anschuldigung - unabhängig von der darin vorgenommenen Subsumtion des Sachverhalts - begrifflich das Begehren eines Ausspruches gemäß § 263 Abs 2 StPO für den Fall in sich schließt, daß das Gericht nicht sogleich darüber entscheidet. Wenn das Gericht das Verfahren wegen der neuen Anschuldigung durch Beschluß ausscheidet (§ 57 StPO), hat es dem (ausdrücklichen oder mittelbaren) Verlangen des Anklägers, ihm die Verfolgung vorzubehalten, nicht in der im § 263 StPO vorgeschriebenen Weise entsprochen, womit dessen Recht auf Verfolgung der dem Angeklagten weiter angelasteten strafbaren Handlung nicht mehr "gesichert" ist (vgl RZ 1987/77).
Normen
StPO §263 C
12 Os 9/89 | OGH | 18.05.1989 |
Veröff: EvBl 1989/179 S 694 |
11 Os 75/89 | OGH | 01.06.1990 |
JJR_19890518_OGH0002_0120OS00009_8900000_001
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