Normen
MRG §30 Abs2 Z8 litb A2
7 Ob 580/89 | OGH | 27.04.1989 |
Veröff: MietSlg XLI/19 |
8 Ob 581/91 | OGH | 20.02.1992 |
Beisatz: Eine Interessenabwägung hat auch hinsichtlich der finanziellen Frage zu entfallen. Von diesem Grundsatz mag eine Ausnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Einkommen oder Vermögen des Vermieters so groß ist, dass durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung der Gedanke des Notstandes geradezu ab absurdum geführt werden würde. (T1) Veröff: WoBl 1993,15 (Call) |
6 Ob 637/93 | OGH | 22.12.1993 |
1 Ob 507/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beis wie T1 |
1 Ob 619/95 | OGH | 22.11.1995 |
Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen will und darf. (T2) |
7 Ob 2057/96t | OGH | 11.06.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist kein Unterschied zu machen, ob ihm das im konkreten Einzelfall (nur) durch eine Anmietung oder aber auch durch einen Ankauf möglich wäre. Die für die Bejahung des Kündigungsgrundes noch zulässige Grenze des Einkommens oder Vermögens des Vermieters darf nicht zu eng gezogen werden. Auch können keine allgemeinen Regeln für die Größe des Einkommens oder Vermögens angegeben werden, die die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließen könnte. In jedem Fall muss eine vernünftige Relation zwischen dem Wert des Bestandobjekts und dem Einkommen und Vermögen des Vermieters beachtet werden. Ist das Bestandobjekt - wie hier - als Luxuseigentum zu erkennen, dann kann dem wegen Eigenbedarf kündigenden Bestandgeber auch ein weit über dem Durchschnitt liegendes Einkommen nicht schaden (hier: kein Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarf bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 70.000,- netto; außer Mobilar sonst keine weiteren nennenswerten Vermögenswerte vorhanden). (T3) |
4 Ob 105/98i | OGH | 21.04.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Eine Interessenabwägung hat auch hinsichtlich der finanziellen Frage zu entfallen. (T4); Beis wie T2; Veröff: SZ 71/70 |
4 Ob 262/98b | OGH | 20.10.1998 |
Auch; Beisatz: Darf auch nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden, wenn eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. (T5) |
6 Ob 282/98h | OGH | 29.10.1998 |
Auch; nur: § 30 Abs 2 Z8 lit b MRG lässt erkennen, dass auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, ihren Wohnbedarf in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiert. (T6); Beis wie T2; Beisatz: Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. (T7) |
6 Ob 35/04x | OGH | 26.08.2004 |
Auch |
6 Ob 135/04b | OGH | 23.09.2004 |
Auch |
4 Ob 169/09w | OGH | 19.11.2009 |
Auch; Beis wie T2 |
2 Ob 215/09w | OGH | 17.06.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7 |
6 Ob 131/11z | OGH | 18.07.2011 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0070OB00580_8900000_001
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