OGH 7Ob19/89 (RS0079990)

OGH7Ob19/8927.4.1989

Rechtssatz

Das Gericht muß auch ohne formellen Beweisantritt einen Mangel an Verschulden berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet. Zweifel gehen aber zu Lasten des Beklagten. Entsprechendes gilt für fehlende Kausalität.

Normen

VersVG §6 Abs3 D

7 Ob 19/89OGH27.04.1989
7 Ob 7/94OGH20.12.1994
7 Ob 97/97hOGH02.04.1997

Auch

7 Ob 319/01iOGH30.01.2002

nur: Das Gericht muß auch ohne formellen Beweisantritt einen Mangel an Verschulden berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet. (T1)

7 Ob 63/02vOGH08.07.2002

Auch; Beisatz: Auch Beweise der Versicherung (hier ein SV-Gutachten) dienen der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises. (T2)

7 Ob 216/04xOGH29.09.2004

Beisatz: Ob eine solche Sachlage vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

7 Ob 34/12vOGH19.04.2012

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0070OB00019_8900000_004

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