OGH 1Ob584/89 (RS0016952)

OGH1Ob584/8926.4.1989

Rechtssatz

Dass der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung der Inanspruchnahme von der Garantieerklärung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit dem Streitausgang verbundene Risiko nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muss.

Normen

ABGB §880a B

1 Ob 584/89OGH26.04.1989

Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284

1 Ob 529/93OGH20.04.1993

Beisatz: Es ist Sache des Begünstigten, solche Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise darzutun. (T1) Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361

9 Ob 24/08gOGH29.10.2008

Auch

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

Vgl auch

8 Ob 109/20tOGH14.09.2021

Vgl

5 Ob 94/21sOGH05.08.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00584_8900000_001