Normen
MRG §27
8 Ob 610/88 | OGH | 06.04.1989 |
Veröff: EvBl 1989/143 S 565 |
7 Ob 547/89 | OGH | 06.04.1989 |
Beisatz: Hier: Von einer wirtschaftlichen Belastung des abtretenden Mieters durch die von ihm für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer geleistete Ablöse kann nur gesprochen werden, wenn der Wert jener Investitionen, die vom neuen Mieter übernommen und abgelöst worden sind, im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes den Betrag der vom neuen Mieter an den abtretenden Mieter geleistete Ablöse erreicht oder überschritten hat. Der Umstand, dass der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbart und sie diesem auch übergeben hat, ist demgegenüber bedeutungslos. (T1) |
4 Ob 542/90 | OGH | 11.09.1990 |
Beis wie T1; Beisatz: Bestimmend ist das subjektive Äquivalent zwischen Neumieter und Altmieter für die vorgenommenen Investitionen. (T2) |
4 Ob 532/92 | OGH | 16.06.1992 |
Veröff: WoBl 1993,135 |
6 Ob 501/93 | OGH | 04.02.1993 |
Veröff: WoBl 1993,137 |
5 Ob 136/95 | OGH | 28.11.1995 |
Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn die vom neuen Mieter geleistete Ablöse den Wert der zurückgelassenen Investitionen übersteigt, der Altmieter aber an den Hauseigentümer noch mehr gezahlt hat. Eine Überwälzung dieser Kosten auf den neuen Mieter ist hingegen anzunehmen, wenn der vom abtretenden Mieter dem Hauseigentümer geleistete Betrag in der den Wert der zurückgelassenen Investitionen übersteigenden Ablöse Deckung findet. (T3) |
5 Ob 2436/96p | OGH | 14.01.1997 |
Vgl auch |
5 Ob 224/01d | OGH | 23.10.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Eine unzulässige Ablöse ist von jenem zurückzufordern, dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte. (T4) |
8 Ob 130/07m | OGH | 28.04.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. Eine bereichungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T5); Veröff: SZ 2008/56 |
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0080OB00610_8800000_001
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