Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht irrtümlich in einem Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG einen Ausspruch im Sinne des § 46 Abs 2 ASGG in seine Entscheidung aufgenommen, ist dieser zwar gesetzwidrig, gilt aber als nicht beigesetzt. Die Revision ist als ordentliche Revision zu behandeln.
9 ObA 107/93 | OGH | 28.04.1993 |
Beisatz: Hier: Vertragliche Ruhegenüsse. (T1) |
5 Ob 159/99i | OGH | 31.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Erweist sich ein ordentliches Rechtsmittel jedenfalls als zulässig, gilt ein Ausspruch über die Zulässigkeit als nicht beigesetzt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_006