OGH 11Os16/89 (RS0091258)

OGH11Os16/8921.3.1989

Rechtssatz

Unbeschadet des Umstandes, daß die Täter (Frachtführer und dessen Chauffeure) die Veruntreuung von ihnen anvertrautem Transportgut und den nachfolgenden Versicherungsbetrug (Vortäuschen des Verlusts infolge Diebstahls) gleichzeitig bedachten und beschlossen, treffen beide Delikte in echter Realkonkurrenz zusammen (weder typische Begleittat noch straflose Vortat oder Nachtat).

Normen

StGB §28 Ca
StGB §133 G
StGB §146 F

11 Os 16/89OGH21.03.1989
14 Os 89/97OGH09.09.1997

Vgl auch; nur: Beide Delikte treffen in echter Realkonkurrenz zusammen. (T1); Beisatz: Hier: Veruntreuung eines geleasten PKWs und Versicherungsbetrug durch Vortäuschung dessen Diebstahls. (T2)

15 Os 47/16zOGH15.02.2017

Auch; Beisatz: Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht zusätzlich den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. Wird jedoch durch die Täuschung ein Dritter geschädigt oder der durch die Vortat eingetretene Vermögensschaden auf einen Dritten überwälzt, ist der Täter auch wegen Betrugs strafbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_0110OS00016_8900000_001

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