OGH 8Ob525/88 (RS0026324)

OGH8Ob525/8816.3.1989

Rechtssatz

Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vgl weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36).

Normen

ABGB §1299 B

8 Ob 525/88OGH16.03.1989

Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

nur: Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 67/9

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001
10 Ob 50/15yOGH30.07.2015
6 Ob 233/17hOGH17.01.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0080OB00525_8800000_001