OGH 9ObA55/89 (RS0059880)

OGH9ObA55/8915.3.1989

Rechtssatz

Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklarative Bedeutung. Die Geschäftsführer sind auch vor ihrer Eintragung im Rahmen des § 15 GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt.

Normen

GmbHG §15 Abs1

9 ObA 55/89OGH15.03.1989

Veröff: RZ 1989/79 S 218

7 Ob 543/89OGH06.04.1989

Beisatz: Die Einhaltung bestimmter Formen (§ 87 NotO) ist lediglich für die Eintragung im Handelsregister erforderlich. (T1)

2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/110

6 Ob 202/11sOGH14.09.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00055_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)