OGH 9ObA279/88 (RS0051970)

OGH9ObA279/8815.3.1989

Rechtssatz

Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen. Soweit im hohen Maße Überstunden anfallen, ist zu untersuchen, ob ihre Verrichtung im Einzelfall den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und ob sie zumindest zum Teil vermeidbar sind.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

Auch

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997

nur: Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen. (T1) Veröff: SZ 70/112

9 ObA 193/00yOGH18.10.2000

Auch; nur T1

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_010

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