OGH 10ObS91/88 (RS0083665)

OGH10ObS91/8824.1.1989

Rechtssatz

Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden.

Normen

ASVG §40
ASVG §107
ASVG §368 Abs2
GSVG §20
GSVG §155

10 ObS 91/88OGH24.01.1989

Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95

10 ObS 104/90OGH26.06.1990

Beisatz: Auch die Einbringung eines Pensionsantrages muß angezeigt werden. (T1) Veröff: SZ 63/111

10 ObS 178/00zOGH05.12.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Meldepflicht des Ausgleichszulagenempfängers besteht auch bei Beantragung einer Versehrtenrente, weil der Versicherungsträger die Ausgleichszulage als Vorschuss gewähren kann. (T2)

10 ObS 27/10hOGH23.03.2010

Beisatz: In diesem Sinn gehört schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit zu den für den Fortbestand des Bezugsrechts maßgebenden Verhältnissen. Daran ändert auch § 298 Abs 1 ASVG nichts, weil aus der dort festgelegten Verpflichtung, jede Änderung des Nettoeinkommens anzuzeigen, nicht geschlossen werden darf, dass der Sachverhalt, der zur Erzielung eines Nettoeinkommens führen kann (und der daher im wörtlichen Sinn keine „Änderung“ des Nettoeinkommens bedeutet), nicht anzuzeigen ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Meldevorschriften. (T3)

10 ObS 157/11bOGH12.04.2012

Auch; Beisatz: Hier: Kommanditist, dem aber wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung eingeräumt wurden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/44

10 ObS 58/14yOGH19.05.2014
10 ObS 68/15wOGH01.10.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)