OGH 10ObS178/00z

OGH10ObS178/00z5.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Carl Hennrich (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Heinz H*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert S 29.154,40), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2000, GZ 10 Rs 48/00b-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. September 1999, GZ 9 Cgs 95/99x-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Revisionsantrag folgt, dass sich die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Bejahung der Rückersatzpflicht im Gesamtausmaß von S 29.154,40 richtet. Im hierin enthaltenen Umfang von S 14.798,54 ist sie daher schon deshalb zurückzuweisen, weil das Ersturteil in diesem Umfang mangels Berufung durch den Kläger in Teilrechtskraft erwuchs und demzufolge auch nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils war.

Im übrigen Umfang (Bejahung der Rückersatzpflicht hinsichtlich weiterer S 14.355,86) ist die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG unzulässig. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf grundsätzlich keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ergänzend sei jedoch den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegengehalten:

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG erblickt der Revisionswerber in der Frage, ob er als Ausgleichszulagenempfänger die Meldevorschriften verletzt habe, weil er die Beantragung einer Versehrtenrente bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht bekannt gegeben habe und deshalb auf Grund der Bestimmung des § 76 Abs 1 GSVG zum Rückersatz des im Hinblick auf die nicht erfolgte Bekanntgabe entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage verpflichtet sei. Er hätte nämlich auf Grund der erfolgten Belehrung nicht erkennen können, dass unter die von ihm zu meldenden "Renten" auch die "Versehrtenrente" falle, weil in seinem komplizierten Fall noch gar nicht klar gewesen sei, ob ihm überhaupt eine Versehrtenrente zustehe.

Leistungs- bzw Zahlungsempfänger sind verpflichtet, unter anderem jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen (§ 20 Abs 1 GSVG). Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß § 20 GSVG anzuzeigen (§ 155 Abs 1 GSVG). Zutreffend wies das Berufungsgericht auf die Entscheidung des OGH zu SSV-NF 4/91 hin. Hierin bejahte der Oberste Gerichtshof eine Meldepflicht des Ausgleichszulagenempfängers auch schon für den Fall der bloßen Einbringung eines Antrages auf Pension durch die Ehegattin des Ausgleichszulagenempfängers. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch dieser Umstand zu den Verhältnissen gehört, die für den Fortbestand des Rechts auf Bezug der Ausgleichszulage maßgebend sind. Die Einbringung eines Pensionsantrages ist deshalb eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger die Ausgleichszulage als Vorschuss gewähren kann (SSV-NF 3/9, 4/91). Diese Erwägungen haben auch für die Beantragung einer Versehrtenrente zu gelten (§ 194 GSVG iVm § 368 Abs 2 ASVG; vgl auch 10 ObS 27/99i); in diesem Sinne wurde der Kläger auch anlässlich der Gewährung der Leistung belehrt.

Bejaht man aber die Meldepflicht schon auf Grund der bloßen Beantragung einer weiteren, für die Ermittlung des gesamten Nettoeinkommens relevanten Versicherungsleistung, was der Revisionswerber grundsätzlich gar nicht in Frage stellt, dann kommt es aber für die Auslösung der Meldepflicht gerade nicht auf die Prognose an, ob die beantragte Leistung in der Folge tatsächlich gewährt werden wird. Die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionswerbers, es sei im Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund des komplizierten Falles "überhaupt noch nicht klar" gewesen, ob ihm die beantragte Versehrtenrente zustehe, gehen daher ins Leere. Auf Grund der bereits durch den bloßen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente ausgelösten Meldepflicht, brauchte sich der Revisionswerber der Lösung dieser für ihn komplizierten Frage gerade nicht stellen.

Es kommt somit allein darauf an, ob den Ausgleichszulagenempfänger an der Unterlassung der gebotenen Meldung ein Verschulden zumindest in Form leichter Fahrlässigkeit trifft, was in der Regel dann zu bejahen ist, wenn er über die spezielle Meldepflicht besonders belehrt wurde (SSV-NF 4/91, 6/125 ua). Dies wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde nämlich der Kläger auf der Rückseite des Bescheides, mit dem ihm seinerzeit die Ausgleichszulage gewährt wurde, ausdrücklich darüber belehrt, dass die Antragstellung auf eine weitere Pension oder in- bzw ausländische Rente (des Pensionisten oder seines Ehegatten) zu melden ist. Der Revisionswerber stößt sich am Begriff "Rente" und meint, er habe "keineswegs" erkennen können, dass auch eine Versehrtenrente unter den Begriff "Rente" falle. Eine plausible Begründung für sein diesbezügliches Verständnisproblem mag er allerdings nicht zu geben, geschweige denn eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage gemäß § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen. Wie wenig überzeugend der Einwand des Revisionswerbers ist, zeigt auch schon die Tatsache, dass er selbst im gleichen Satz der Zulassungsbeschwerde (AS 71 oben) den Ausdruck "Rente" als Synonym für "Versehrtenrente" gebraucht.

Alle diese dargelegten Erwägungen hat schon das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, sodass sich die außerordentliche Revision - soweit sie nicht gegen die Grenzen der Teilrechtskraft verstößt und schon aus diesem Grund erfolglos bleiben muss - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG als unzulässig erweist.

Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Falles nicht vor.

Stichworte