OGH 4Ob627/88 (RS0010747)

OGH4Ob627/8810.1.1989

Rechtssatz

Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten zB als gesetzlichem Erben zufällt.

Normen

ABGB §364c B3
ABGB §364c D3

4 Ob 627/88OGH10.01.1989

Veröff: RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825

4 Ob 546/89OGH11.07.1989

Auch; Veröff: JBl 1989,731 = RZ 1990/28 S 74

4 Nd 502/90OGH03.04.1990

Auch

7 Ob 569/90OGH05.04.1990

Auch; nur: Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. (T1)

2 Ob 598/92OGH11.03.1993

Veröff: NZ 1993,280 = JBl 1994,46 = EvBl 1993/159 S 656 = SZ 66/31

1 Ob 630/94OGH27.03.1995

Beisatz: Vgl JBl 1994/818 (T2) Veröff: SZ 68/61

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T3); Veröff: SZ 2006/10

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_001

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