Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 17.872,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 2.978,70 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin behauptet, der inzwischen verstorbene Dr.Heinrich (Heinz) S*** und seine Ehegattin Henriette S*** hätten zugunsten der in Brüssel wohnhaften Beklagten - ihrer Tochter - auf den Liegenschaft EZ 16 und 677 je KG Badgastein ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleiben lassen und dadurch die Befriedigung der Klägerin aus Exekutionstiteln, die sie gegen die Liegenschaftsmiteigentümer erwirkt habe, verhindert. Sie ficht das zugunsten der Beklagten begründete Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 2 Z 1 bis 3 und § 3 Z 1 AnfO an und begehrt, dieses Verbot gegenüber der Klägerin für rechtsunwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in die grundbücherliche Einverleibung des Vorranges dieser vollstreckbaren Forderungen vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot in die Einverleibung des zwangsweisen Simultanpfandrechtes für diese Forderungen auf den Liegenschaften EZ 16 und EZ 677 KG Badgastein im bücherlichen Rang vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie in die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaften einzuwilligen; sie stützt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg auf die §§ 67, 81 und 99 JN.
Die Beklagte wendete in der Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg ein.
Das Erstgericht verhandelte über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert von der Hauptsache und wies die Klage zurück, weil keiner der zitierten Gerichtsstände gegeben sei. Die Verlassenschaft nach Dr.Heinrich S*** sei überschuldet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwarf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdegegenstandes) S 300.000,-- übersteige. Gemäß § 81 Abs 1 JN gehörten Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder dessen Aufhebung geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Diese Bestimmung komme auch auf Streitigkeiten über ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364 c ABGB zur Anwendung, wenn dieses zwischen Eltern und Kindern begründet und im öffentlichen Buch eingetragen sei; ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot sei ein dingliches Recht iS des § 81 JN. Im gegenständlichen Verfahren behaupte die Klägerin, das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Beklagten sei ihr gegenüber unwirksam, so daß die Beklagte in die Exekutionsführung auf die genannte Liegenschaft einzuwilligen (richtig: diese zu dulden) habe. Inhaltlich gehe es bei diesem Begehren um die Klärung des persönlichen Umfanges des zugunsten der Beklagten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes, also darum, ob es auch gegen die Klägerin wirke oder ob die Beklagte die Zwangsvollstreckung dulden müsse. Sei aber der Umfang des dinglichen Rechtes bzw dessen Wirksamkeit gegenüber bestimmten Personen strittig, so gehöre eine solche Klage unabhängig von der konkreten Formulierung des Begehrens zu den im § 81 JN genannten Klagen. Im übrigen vertrete auch die deutsche Lehre zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 dZPO die Auffassung, daß unter den Begriff der "Freiheit von einer dinglichen Belastung" auch Klagen auf Grund obligatorischer Ansprüche, insbesondere Anfechtungsklage und die Konkursanfechtung, gehörten. Unabhängig vom Anwendungsbereich des § 81 Abs 1 JN wäre das Erstgericht auch nach § 99 JN zuständig: Der zweite Fall des Wahlgerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN setze voraus, daß sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand im Sprengel des angerufenen inländischen Gerichtes befinde. Ob er sich im Besitz des Beklagten befindet, sei nicht entscheidend; die Bestimmung decke auch diejenigen Fälle, in denen der Gegenstand der Klage nicht zum Vermögen des Beklagten gehört. Auch gelte dieser Gerichtsstand für Klagen aus obligatorischen Ansprüchen. Da die Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe, seien die Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 1, zweiter Fall, JN gegeben.
Die Beklagte erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 99 Abs 1, zweiter Fall, JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben (- was für die Beklagte nach ihren Angaben in der Klagebeantwortung zutrifft -), wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Die in Anspruch genommene Sache muß somit Gegenstand des Rechtsstreites (also Klagegegenstand) sein; es ist aber nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine körperliche Sache handelt. Daher kann der Gerichtsstand des Streitgegenstandes auch für Feststellungsklagen in Anspruch genommen werden, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis im Sprengel des angerufenen Gerichtes befindet. Auch ist gleichgültig, ob der Anspruch auf den Streitgegenstand ein dingliches oder obligatorisches Recht ist (ÖBl 1969, 144) und ob der Streitgegenstand als solcher ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist (Fasching I 483). Daher wurde zB für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages der Gerichtsstand des Streitgegenstandes iS des § 99 Abs 1, zweiter Fall, JN anerkannt (SZ 24/105).
Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsanspruch der Klägerin gegen die Wirksamkeit des zugunsten der Beklagten auf den Liegenschaften EZ 16 und 677 KG Badgastein einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Ein (hier: grundbücherlich eingetragenes) Veräußerungs- und Belastungsverbot ist zwar als solches kein Vermögensobjekt; seine Bedeutung ist vielmehr nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen (insbesondere erbrechtlichen Erwartungen) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung (3 Ob 100/86), die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Belastung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42; RdW 1989, 126). Gegen dieses Verbotsrecht der Beklagten richtet sich die Klage mit dem Begehren, daß die Beklagte in die grundbücherliche Einverleibung des Vorranges der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin und in die zwangsweise Pfandrechtsbegründung für diese Forderung einzuwilligen habe. Damit begehrt aber die Klägerin der Sache nach iS des § 12 AnfO die Duldung der Exekution in die Liegenschaft durch die Beklagte ungeachtet ihres Verbotsrechtes. Streitgegenstand ist also die relative Unwirksamkeit des Verbotsrechtes der Beklagten. Die Klägerin nimmt daher mit ihrer Klage iS des § 99 Abs 1 JN das verdinglichte Verbotsrecht der Klägerin, das sich im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg befindet, in Anspruch.
Ist aber jedenfalls der Gerichtsstand des Streitgegenstandes nach § 99 Abs 1, zweiter Fall, JN gegeben, dann kann die Frage, ob auch eine Streitigkeit um unbewegliches Gut iS des § 81 Abs 1 JN vorliegt, auf sich beruhen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.
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