Rechtssatz
Das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite über den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB hinaus den "erweiterten" Vorsatz, dass die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1) oder gebraucht wird (Abs 2). Mit diesem für beide Absätze des § 223 StGB gleichen sogenannten Täuschungsvorsatz handelt, wer durch Täuschung über die Echtheit einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will, wer durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, eine rechtliche erhebliche Maßnahme bezweckt. Dabei muß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet werden.
15 Os 23/06f | OGH | 19.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 223 Abs 2 StGB setzt den zumindest bedingten Vorsatz des Täters in Beziehung auf die Urkundeneigenschaft des Tatobjekts, dessen Unechtheit (WK-StGB - 2 § 223 Rz 237) und die dadurch bewirkte Täuschung über ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache im Rechtsverkehr („Täuschungsvorsatz"; siehe WK-StGB - 2 § 223 Rz 221 ff) voraus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881221_OGH0002_0140OS00183_8800000_001
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