OGH 5Ob20/88 (RS0067855)

OGH5Ob20/8829.11.1988

Rechtssatz

Freie Zinsvereinbarungen sind nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig. Dabei ist unter Innehabung ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und der Art des Erwerbs zu verstehen, der sich als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung darstellt, also auch bei der aus dem Eigentum erfließenden Innehabung.

Normen

MG §16 Abs1 Z3
MRG idF vor dem 3.WÄG §16 Abs1 Z4
MRG idF vor dem 3.WÄG §16 Abs1 Z5
MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z4

5 Ob 20/88OGH29.11.1988
5 Ob 24/98kOGH10.02.1998

Auch; nur: Freie Zinsvereinbarungen sind nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig. (T1); Beisatz: Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum - zu verstehen (MietSlg 38.610/44). (T2)

5 Ob 149/01zOGH26.06.2001

Vgl auch; nur T1

5 Ob 176/03yOGH26.08.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Unter Innehabung ist nicht die Durchführung von Arbeiten am Bestandobjekt durch den Vermieter zur Standardanhebung zu verstehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0050OB00020_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)