Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im gegenständlichen Mietrechtsverfahren (in dem andere Streitpunkte noch zu erledigen sein werden) war vorerst die Frage zu klären, ob das Bestandobjekt (das dem Antragsteller teils als Wohnung, teils als Geschäftslokal dienen sollte) innerhalb der in § 16 Abs 1 Z 2 und Z 3 MG normierten Fristen vermietet wurde. Das Rekursgericht ist - gleich dem Erstgericht - von einer den Anspruch auf Abschluss einer "freien" Mietzinsvereinbarung wahrenden fristgerechten Neuvermietung ausgegangen, weil es die dem formellen Mietvertrag vorangegangene Vereinbarung, die Räume gegen Entgelt (das im Wesentlichen dem später vereinbarten Mietzins entsprach) freizuhalten, unter den besonderen Begleitumständen (auch) als Mietvertrag wertete, hat jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Einrechnung eines "Reservierungszeitraums" in die Frist des § 16 Abs 1 Z 2 bzw Z 3 MG vorliege. Die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nominierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes liegen allerdings nicht vor, was gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 letzter SatzZPO kurz wie folgt zu begründen ist.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend weisen die Antragsgegner in ihrer Revisionsrekursbeantwortung darauf hin, dass es in der vom Rekursgericht als revisibel erachteten Rechtsfrage letztlich um die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen geht. Eine solche Beurteilung ist immer einzelfallbezogen und rechtfertigt daher die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0042776). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Dass dem Antragsteller während der "Reservierung" des Bestandobjekts keinerlei Gebrauchsbefugnisse eingeräumt wurden, wie er in seinem Revisionsrekurs darzulegen versucht, trifft nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Hätte aber der Rechtsvorgänger der Antragsgegner das Bestandobjekt tatsächlich nur freihalten sollen, bis sich der Antragsteller formell zur Anmietung entschließt, wäre die Annahme einer Eigennutzung (Innehabung) durch den (späteren) Vermieter vertretbar, an die sich unmittelbar - und damit fristgerecht - ein Mietverhältnis mit der Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung anschloss (vgl MietSlg 38/44; WoBl 1989/44).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden (§ 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm §§ 528a, 526 Abs 2 Satz 1ZPO).
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