Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine freie Zinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 2 MG war zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern nach jeder Innehabung zulässig (MietSlg 38.610/44; MietSlg 40.615 = WoBl 1989/44). Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 16 MRG Rz 16) - zu verstehen (MietSlg 38.610/44). Die Auffassung der Vorinstanzen, die tageweise an einen Filmproduzenten erteilte Drehgenehmigung (für zwei Drehtage im maßgeblichen Zeitraum) könne der verkehrsüblichen Nutzung als Wohnung oder Geschäftslokal nicht gleichgestellt werden und somit nach dem Gesetzeszweck den Fristenlauf nicht unterbrechen, bewegt sich daher im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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