OGH 7Ob700/88 (RS0059403)

OGH7Ob700/8823.11.1988

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, auch wenn der Gesellschafter - Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt.

Normen

GmbHG nF §16
PSG §27 Abs2

7 Ob 700/88OGH23.11.1988

Veröff: SZ 61/260 = WBl 1989,374

8 Ob 563/89OGH26.04.1990

nur: Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen. (T1); Beisatz: Hier: Durch die wegen des bloß mangels an Beweisen erfolgten Freispruches des Klägers vom Vorwurf der Untreue zerstörte Vertrauensbasis seitens des betreffenden Gesellschafters. (T2) Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324

9 Ob 33/04zOGH15.09.2004

nur: Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. (T3); Beisatz: Die Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Stellung eines Konkursantrages auf seine subjektive Überzeugung verlassen dürfe, ist nicht generell beantwortbar, sondern hängt davon ab, welche Informationsmöglichkeiten dem Geschäftsführer zur Verfügung standen und inwieweit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Einbringung eines Insolvenzantrags entsprechende Informationen zu verschaffen. (T4)

6 Ob 213/07bOGH17.12.2008

nur T1; nur T3; Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T5); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T6); Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T7); Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T8)

6 Ob 145/09fOGH16.10.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es wäre auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der der Vertreter eines Begünstigten als Partner angehört, in einem Vertretungsverhältnis stand oder steht. (T9); Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T10)

6 Ob 233/09xOGH17.12.2009

Vgl; nur T3; Beisatz: Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. (T11); Beisatz: Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T12)

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl; Beisatz: Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der seinerzeitigen Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist als wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG anzusehen, der von seiner Bedeutung her den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG ausdrücklich statuierten Abberufungsgründen wertungsmäßig entspricht. (T13); Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 82/11vOGH16.06.2011

Vgl; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/74

6 Ob 211/11iOGH13.10.2011

Vgl; Beisatz: Auch in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vorliegt, weil entgegen den Bestimmungen der Satzung der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht eingeholt wird, kommt es darauf an, ob dieser Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, dass der weitere Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist. (T14)

6 Ob 58/11iOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 101/11pOGH12.01.2012

Auch; nur T1

6 Ob 187/12mOGH15.10.2012

nur T3; Beisatz: Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T15); Beisatz: Der Abschluss eines Abtretungsvertrags über GmbH‑Anteile zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG kann als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T16)

6 Ob 157/12zOGH15.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19881123_OGH0002_0070OB00700_8800000_001