OGH 7Ob39/88 (RS0080980)

OGH7Ob39/8810.11.1988

Rechtssatz

Ist der Versicherte auch nur teilweise in seinem Betrieb tätig oder beträgt die medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht 100 Prozent, so kann Versicherungsschutz wegen Krankheit nicht gewährt werden. Demnach scheidet eine Versicherungsleistung auch dann aus, wenn die Tätigkeit des Versicherten nur in für den Betrieb notwendigen organisatorischen Verrichtungen oder Weisungen bestand (hier: Aufarbeiten von liegengebliebenen Schreibarbeiten).

Normen

Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII

7 Ob 39/88OGH10.11.1988

Veröff: VersRdSch 1989,346

7 Ob 239/09mOGH16.12.2009

Auch

7 Ob 82/11aOGH18.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Art 9 Klipp & Klar‑Bedingungen Unfallversicherung U 800. (T1); Beisatz: Auch bei unselbständig Erwerbstätigen setzt der Anspruch (hier: auf Taggeld) nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung neben einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität die vollständige Unfähigkeit des Versicherten voraus, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben. (T2)

7 Ob 208/11fOGH30.11.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Art 10 der „Klipp & Klar“ Bedingungen für die Unfallversicherung Fassung I/2005 (U 500). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0070OB00039_8800000_001

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