OGH 15Os138/88 (RS0098226)

OGH15Os138/888.11.1988

Rechtssatz

Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.

Normen

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B

15 Os 138/88OGH08.11.1988
16 Os 30/91OGH12.07.1991

Vgl auch

13 Os 110/91OGH08.04.1992

Vgl auch

15 Os 20/16dOGH13.04.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0150OS00138_8800000_001

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