Rechtssatz
Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0150OS00138_8800000_001
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