OGH 10ObS107/88 (RS0088877)

OGH10ObS107/8811.10.1988

Rechtssatz

Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Eine außerberuflich erworbene Allergie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes allerdings in das Kalkül nicht miteinzubeziehen.

Normen

ASVG §177 Anl1 Nr19

10 ObS 107/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/104

10 ObS 164/89OGH06.06.1989

nur: Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. (T1)

10 ObS 84/90OGH27.02.1990

Ähnlich; Beisatz: Asthma bronchiale. (T2)

10 ObS 352/90OGH06.11.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142

10 ObS 161/95OGH20.09.1995

Auch; nur: Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. (T3)

10 ObS 1/96OGH09.01.1996

nur T1

10 ObS 187/98tOGH09.06.1998

nur: Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. (T4); Beisatz: Liegen drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch akute Krankheitserscheinungen vor, die allerdings gegenüber der Zeit der Ausübung schädigender Tätigkeiten gebessert sind, so ist bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von diesem aktuellen Zustand und nicht von dem vormals bestandenen schlechteren Zustand auszugehen. (T5)

10 ObS 36/18vOGH23.05.2018

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Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_010OBS00107_8800000_001

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