OGH 6Ob681/88 (RS0005654)

OGH6Ob681/886.10.1988

Rechtssatz

Das Revisionsrekursverfahren ist immer zweiseitig.

Normen

EO §402 Abs1 Halbsatz2 A

6 Ob 681/88OGH06.10.1988
6 Ob 611/90OGH28.06.1990
7 Ob 598/90OGH12.07.1990

Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren wird nach § 402 EO auch in den Fällen, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindestens die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist. (T1)

7 Ob 607/90OGH27.09.1990

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,18 = ÖBl 1991,90

6 Ob 683/90OGH07.11.1990
6 Ob 559/91OGH06.06.1991

Vgl aber; Beisatz: Im Fall eines unzulässigen Revisionsrekurses gilt dies nicht. (T2)

8 Ob 579/93OGH24.06.1993

Vgl aber; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO ist § 402 Abs. 1 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass die in § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt. (T3); Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249

3 Ob 153/02zOGH23.10.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T1

6 Ob 88/04sOGH29.04.2004

Beis wie T1

2 Ob 186/07bOGH27.09.2007

Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls soweit die Zustellung des Provisorialantrages mit einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit verbunden ist, ist die Ausnahmeregelung des §402 Abs 2 EO nicht mehr anzuwenden. (T4)

9 ObA 23/19aOGH28.03.2019

Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Rekurs zweiseitig ist, ist aber von der Anfechtbarkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigenden Rekursentscheidung zu trennen. Auch wenn das Rekursverfahren wegen Beteiligung des Gegners zweiseitig wurde, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 2 und 4 iVm § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde. (T5)

4 Ob 57/19iOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0060OB00681_8800000_001

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