OGH 9ObS7/88 (RS0009611)

OGH9ObS7/8828.9.1988

Rechtssatz

Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).

Normen

ABGB §100

9 ObS 7/88OGH28.09.1988
9 ObA 248/98fOGH25.11.1998

Vgl aber; Beisatz: Im Verhältnis zwischen Lebensgefährten, zwischen denen eine familiäre Beistandspflicht nicht besteht, gilt vielmehr, daß Lebensgefährten konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_002