OGH 9ObS7/88

OGH9ObS7/8828.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga K***, Hausangestellte, Wolfsegg, Marktplatz 14, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Dragonerstraße 31, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 172.775,10 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1988, GZ 13 Rs 49/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. November 1987, GZ 26 Cgs 1120/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Z 2 ASGG gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

I. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.

II. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin den Begriff der sukzessiven Kompetenz (vgl. Kuderna ASGG § 65 Erl. 2 und 11, § 97 Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156) verkennt, soweit sie meint, das Erstgericht hätte der Klägerin das Insolvenz-Ausfallfeld nur "zuerkennen" dürfen. Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (§ 66 ASGG; § 10 IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu (vgl. Fasching ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß § 13 Abs. 1 IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Der gegen die beklagte Partei gerichtete verurteilende Leistungsbefehl des erstgerichtlichen Urteilsspruches ist daher unbedenklich (vgl. etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix I 223).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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