Rechtssatz
Für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Tätlichkeit — Ehrverletzung — Beweislast
9 ObA 100/98s | OGH | 02.09.1998 |
Beisatz: Hier: Zurechnungsunfähigkeit. (T2) |
9 ObA 129/98f | OGH | 21.10.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mangelndes Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. (T3) |
8 ObA 45/99x | OGH | 08.07.1999 |
Beisatz: Ebenso für Rechtfertigungsgründe. (T4) |
9 ObA 305/99i | OGH | 15.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 82 lit g GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00195_8800000_001
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